Die teuerste Fehleinschätzung im Unternehmen kann die Annahme sein
„Umsatzsteuer → rechte Tasche / linke Tasche = Null“.
Die Finanzverwaltung verpflichtet den Unternehmer, die Umsatzsteuer vom Kunden „einzusammeln“ und an das Finanzamt weiterzuleiten. Damit der Unternehmer selbst nicht mit der Umsatzsteuer belastet wird, sondern nur der Endverbraucher, besteht in der Regel für den Unternehmer ein Recht, sich die Umsatzsteuer vom Finanzamt erstatten zu lassen, die er selbst für eingekaufte Leistungen an andere Unternehmer gezahlt hat (Vorsteuer). Im Ergebnis würde die Annahme daher aufgehen.
Die Umsatzsteuer wird jedoch immer dann zum Kostenfaktor und erhöht die Betriebsausgaben oder Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten, wenn der Unternehmer
Die Fehleinschätzung der eigenen Ausgangsumsätze kann dazu führen, dass die Steuer zu niedrig an den Kunden berechnet wurde (z.B. 7% anstatt 19%) und im Rahmen einer späteren Betriebsprüfung die Differenz von 12% vom Unternehmer selbst nachgefordert wird. Sei es, weil ein neuer Gegenstand entsteht, der aus unterschiedlich besteuerten Komponenten besteht oder neue Produkte verkauft werden, die nicht eindeutig zugeordnet werden können.
Hier bieten sich verschiedene Möglichkeiten, um Rechtssicherheit zu schaffen:
Die verspätete Erfassung von Eingangsrechnungen, für die der Leistungsempfänger die Steuer schuldet (Reverse-Charge-Verfahren) kann bei jahresübergreifenden Sachverhalten zu weiteren Kosten führen. Meldungen müssen berichtigt werden, was zu Mehraufwand führt und Zinsen können entstehen.
Wird das grenzüberschreitende Reihengeschäft nicht erkannt und richtig abgewickelt, kann dies zu einer Registrierungspflicht im Empfangsland der Ware führen. Damit verbunden sind dann erhebliche Kosten für die Registrierung und laufende Meldungen in den entsprechenden Ländern.
Bei verbunden Unternehmen entsteht die umsatzsteuerliche Organschaft laut Gesetz, sobald die Voraussetzungen der finanziellen, wirtschaftlichen und organisatorischen Eingliederung erfüllt sind. Die rechtlich selbständigen Unternehmen werden für umsatzsteuerliche Zwecke als ein Unternehmer behandelt.
Daraus können sich beispielsweise die folgenden Themen ergeben:
Mit meiner langjährige Erfahrung in der umsatzsteuerlichen Beratung nationaler und internationaler Unternehmen im Umsatzsteuerrecht erarbeite ich mit Ihrem Vertrieb oder dem Einkauf die optimalen Lieferstrukturen, bereite Ihr Unternehmen auf die nächste Betriebsprüfung vor oder berate ad hoc im Tagesgeschäft. Nachfolgend finden Sie eine kleine Übersicht des breiten Feldes der umsatzsteuerrechtlich relevanten Themen.
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