SAP - Technischer Support

Die voranschreitende Automatisierung der betrieblichen Prozesse wird dazu beitragen, dass diese effizienter werden und somit Zeit und damit einhergehend auch finanzielle Mittel für andere Bereiche des Unternehmens genutzt werden können. Dies betrifft insbesondere die Bereiche Einkauf, Verkauf, Rechnungswesen und Controlling.

S/4HANA Implementierung

Die Implementierung von S/4HANA wird in einigen Unternehmen ohne die Berücksichtigung der steuerlichen Belange aufgesetzt, da dies im ersten Schritt günstiger scheint. 

Schnell stellt sich dann heraus, dass auch in S/4HANA die 

  • steuerlichen Anforderungen erfüllt werden müssen und
  • die Umsetzung neuer Steuerkonzepte, 
  • die Automatisierung der Steuerfindung, 
  • der Abruf von Berichten und vieles Mehr 

zu einer Vereinfachung des Arbeitsalltages der Anwender führen kann.

Vor allem wird ein höheres Maß an Compliance sichergesetellt, indem 

  • mit der Automatisierung manuelle Fehler vermieden werden, 
  • neu aufgesetzte Prozesse effizienter sind und
  • die Anwender .....

Ich habe in mehreren Projekte die S/4HANA Implementierung im Bereich Steuern unterstützt. Dabei lag der Fokus auf 

  • der Erarbeitung von Steuerkennzeichenkonzepten
  • dem Eingangsbereich (P2P)
  • dem Customizing in Sales and Distribution (SD)
  • Automatisierung der Steuerfindung 
  • Erarbeitung von Vorschlägen zur Abbildung neuer Prozesse  
  • Erstellung von Schulungsunterlagen und Schulung der Anwender

 

Steuern in S/4

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Digitalisierung von Belegen und Dokumenten

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E-Rechnung

Ab dem 01.01.2025 besteht für Unternehmer mit Sitz in Deutschland die Verpflichtung, E-Rechnungen nicht nur an Körperschaften des öffentlichen Rechts, sondern auch an andere Unternehmer zu versenden, unter anderem wenn 

  • beide Unternehmer ihren Sitz in Deutschland haben,
  • die Umsätze nicht nach § 4 Nr. 8 - 29 UStG steuerfrei, also steuerpflichtig sind,
  • der Leistungsempfänger aufgrund des lokalen Reverse-Charge-Verfahrens (Steuerschuld des Leistungsempfängers) die Steuer im Inland schuldet, 
  • die ausländische Betriebsstätte eines inländischen Stammhauses eine Leistung an einen Unternehmer im Inland erbringt und das Attraktionsprinzip Anwendung findet, 
  • der Unternehmer Kleinunternehmer im Sinne des UStG ist oder 
  • Rechnungen über EUR 250 ausgestellt werden.

Der Gesetzgeber hat eine Übergangsfrist bis zum 31.12.2026 und im Falle von Umsätzen unter TEUR 800 in 2026, bis 31.12.2027 eingeräumt. 

Dennoch besteht ab 01.01.2025 für den Rechnungsempfänger die Verpflichtung, die E-Rechnungen empfangen zu können. Er hat kein Recht, diese abzulehnen. Wurde eine E-Rechnung ausgestellt, besteht das Recht auf Vorsteuerabzug nur noch aus der E-Rechnung.

Ich habe bereits Projekte zur Einrichtung des Empfangs und Versands von E-Rechnungen begleitet. Sprechen Sie mich gern an, um weitere Information zum Projektaufsatz oder zu technischen Umsetzungsmöglichkeiten zu erhalten.

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