Die teuerste Fehleinschätzung im Unternehmen kann die Annahme sein
„Umsatzsteuer → rechte Tasche / linke Tasche = Null“.
Die Finanzverwaltung verpflichtet den Unternehmer, die Umsatzsteuer vom Kunden „einzusammeln“ und an das Finanzamt weiterzuleiten. Damit der Unternehmer selbst nicht mit der Umsatzsteuer belastet wird, sondern nur der Endverbraucher, besteht in der Regel für den Unternehmer ein Recht, sich die Umsatzsteuer vom Finanzamt erstatten zu lassen, die er selbst für eingekaufte Leistungen an andere Unternehmer gezahlt hat (Vorsteuer). Im Ergebnis würde die Annahme daher aufgehen.
Die Umsatzsteuer wird jedoch immer dann zum Kostenfaktor und erhöht die Betriebsausgaben oder Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten, wenn der Unternehmer
Weiterhin kann eine Fehleinschätzung der eigenen Ausgangsumsätze dazu führen, dass die Steuer zu niedrig an den Kunden berechnet wurde (z.B. 7% anstatt 19%) und im Rahmen einer späteren Betriebsprüfung die Differenz von 12% vom Unternehmer selbst nachgefordert wird.
Hat dieser keine Möglichkeit mehr, die Umsatzsteuer an seinen Kunden nachzubelasten, verbleiben 12% als Kosten, die das Unternehmen tatsächlich belasten.
Auch die verspätete Erfassung von Eingangsrechnungen, für die der Leistungsempfänger die Steuer schuldet (Reverse-Charge-Verfahren) kann bei jahresübergreifenden Sachverhalten bei einem Unternehmer, der nur teilweise zum Vorsteuerabzug berechtigt ist, zu weiteren Kosten führen, wenn eine Berichtigung erfolgen muss. Hier verbleiben erhöhte Kosten für die Berichtigung von Erklärungen sowie Zinsen als Aufwand.
Mit meiner langjährige Erfahrung in der Beratung nationaler und internationaler Unternehmen um Umsatzsteuerrecht bereite ich Ihr Unternehmen auf neue Lieferstrukturen oder die nächste Betriebsprüfung vor oder berate ad hoc im Tagesgeschäft. Nachfolgend finden Sie eine kleine Auswahl, sprechen Sie mich gern bei weiteren Themen des komplexen Umsatzsteuerrechts an.
- neue oder bestehende Liefer- und Leistungsprozesse umsatzsteuerrechtlich würdigen
- Gemeinsam praktikable Lösungen erarbeiten
- Prüfung der Lieferbeziehungen bei grenzüberschreitendem Warenverkehr
- Prüfung der Voraussetzungen
- Optimierung des Vorsteuerabzugs wenn nur teilweise die Berechtigung zum Vorsteuerabzug besteht
- Prüfung, ob das Attraktionsprinzip im Falle von Leistungen ausländischer Betriebsstätten anzuwenden ist
Sie möchten einen neuen Prozess aufsetzen oder haben einen bestehenden Prozess, der aus umsatzsteuerrechtlicher Sicht nicht nur einfach gewürdigt werden soll.
Für interne Dokumentationszwecke oder im Streitfall brauchen Sie ein Gutachen zur Verteidigung der von Ihnen zugrunde gelegten umsatzsteuerrechtlichen Würdigung des Sachverhaltes.
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